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Definition · Öffentliches Recht

Abdrängende Sonderzuweisung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO).

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 30 Rn. 1329.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/abdr%C3%A4ngende-sonderzuweisung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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