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Definition · Strafrecht

Abergläubischer oder auch Irrealer Versuch

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs wird über Mittel angestrebt, die nicht den Naturgesetzen unterliegen und im Bereich des Übernatürlichen liegen (z.B. durch Teufelsanbetung [RGSt 33, 321ff]).

Die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs wird über Mittel angestrebt, die nicht den Naturgesetzen unterliegen und im Bereich des Übernatürlichen liegen (z.B. durch Teufelsanbetung [RGSt 33, 321ff]).

Führt zur Straflosigkeit, da diese Mittel überhaupt nicht geeignet sind, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (kein Vorsatz).

Quelle: MüKo-StGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, 4. Auflage München 2020, §22 Rn. 86; Schönke/Schröder, StGB, Eser/Bosch, 30. Auflage München 2019, § 23 Rn. 13 ff.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/abergl%C3%A4ubischer-oder-auch-irrealer-versuch — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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