Die Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen derart geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Erklärung kein Zweifel besteht. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht bzw. an den von ihr betroffenen Empfänger gerichtet worden sein.
Quelle: BGH NJW-RR 2003, 384 (384); BeckOK BGB/Wendtland, 67. Edition, Stand 01.08.2023, § 130 Rn. 5f..
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