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Definition · Zivilrecht

Abhandenkommen einer Sache iSd § 935 Abs. 1 S. 1 BGB

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer oder sein Besitzmittler ohne seinen Willen den Besitz verliert, bspw. durch Diebstahl oder Verlust.

Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer oder sein Besitzmittler ohne seinen Willen den Besitz verliert, bspw. durch Diebstahl oder Verlust.

Quelle: Wellenhofer, Sachenrecht, 37. Auflage München 2022, § 8 Rn. 29.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/abhandenkommen-einer-sache-isd-%C2%A7-935-abs-1-s-1-bgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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