Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat. Die Willenserklärung ist aufgrund Rechtsschein als abgegeben anzusehen.
Quelle: MüKo-BGB/Einsele, Band 1, 9. Auflage München 2021, § 130 Rn. 14.
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