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Definition · Zivilrecht

Abhandenkommen einer Willenserklärung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat. Die Willenserklärung ist aufgrund Rechtsschein als abgegeben anzusehen.

Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat. Die Willenserklärung ist aufgrund Rechtsschein als abgegeben anzusehen.

Quelle: MüKo-BGB/Einsele, Band 1, 9. Auflage München 2021, § 130 Rn. 14.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/abhandenkommen-einer-willenserkl%C3%A4rung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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