Der Abhilfebescheid ist ein Verwaltungsakt, der das Widerspruchsverfahren in der Reichweite seines Regelungsgehaltes beendet und für den - wie für alle Verwaltungsakte - die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze gelten. Er ist nur dann erforderlich, wenn dem Widerspruch ganz oder teilweise abgeholfen wird.
Quelle: Kopp/Schenke-VwGO/Schenke, 27. Auflage München 2021, § 72 Rn. 3; Schoch/Schneider-VwGO/Dulde/Porsch, 44. EL München März 2023, § 72 Rn. 15.
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