Nach § 1589 S.1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt.
Verwandtschaft beruht somit auf Abstammung. Verwandtschaft in gerader Linie liegt also bei Kindern, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern vor.
Quelle: Dethloff, Familienrecht, 33. Auflage München 2022, § 1 Rn. 65; § 11 Rn. 4.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.