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Definition · Zivilrecht

Ablaufhemmung der Verjährung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Ablaufhemmung beschreibt, dass nach § 203 Abs. 2 BGB die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt.

Die Ablaufhemmung beschreibt, dass nach § 203 Abs. 2 BGB die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt. Sie ist ein Unterfall der Hemmung; danach beginnt die Verjährung erst, wenn Gründe weggefallen sind, die bisher der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstanden.

Quelle: BeckOKG/Zieglmeier, Stand 01.03.2022, SGB IV § 25 Rn. 66.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/ablaufhemmung-der-verj%C3%A4hrung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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