Unter einer Abmahnung ist die ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zu verstehen, weitere Zuwiderhandlungen (gegen das vertraglich Vereinbarte) zu unterlassen.
Quelle: BeckOK-BGB/Lorenz, 67. Edition, Stand 01.08.2023, § 281 Rn. 34.
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