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Definition · Zivilrecht

Abnahme

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Unter der Abnahme iSd. § 640 BGB ist die Entgegennahme des vom Unternehmer hergestellten Werkes sowie dessen Billigung als im wesentlichen vertragsgerecht zu verstehen.

Unter der Abnahme iSd. § 640 BGB ist die Entgegennahme des vom Unternehmer hergestellten Werkes sowie dessen Billigung als im wesentlichen vertragsgerecht zu verstehen.

Quelle: BGH NJW 1993, 1972 (1974); MüKo-BGB/Busche, 9. Auflage München 2023, § 640 Rn. 3.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/abnahme — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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