Bei der Absicht kommt es dem Täter im Sinne zielgerichteten Wollens darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen, also etwa darauf einen tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Quelle: BGHSt 29, 68, 73 = NJW 1980, 65, 66; Fischer, StGB, 69. Auflage München 2022, § 15 Rn 8.
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