Dabei geht es um einen bösgläubigen Vordermann, der im Auftrag eines Hintermanns eine fremde Sache ohne Zueignungsabsicht wegnimmt.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 14. Auflage München 2022, § 43 Rn. 22; MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, § 25 Rn. 80-83
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