Ein Kraftfahrzeugführer gilt als absolut fahruntüchtig, wenn er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille aufweist, oder wenn er eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu dem Wert von 1,1 Promille führt.
Insoweit handelt es sich um eine unwiderlegliche Beweisregel.
Quelle: Vgl. BGH v. 28.06.1990 - 4 StR 297/90; Fischer, StGB, 69. Auflage München 2022, § 316 Rn. 25; NK-StGB/Zieschang, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 316 Rn. 22.
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