Für Radfahrer liegt der absolute Grenzwert bei 1,6 ‰ - ab einem solchen Wert gilt er unabhängig von weiteren Beweisanzeichen und unter Ausschluss des Gegenbeweises für fahruntüchtig.
Quelle: Vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356 (357); Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Auflage München 2023, § 315c Rn. 6a.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.