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Definition · Öffentliches Recht

Absolute Mehrheit

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne des Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Diese wird auch absolute Mehrheit genannt.

Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne des Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Diese wird auch absolute Mehrheit genannt.

Quelle: Art. 121 GG; BeckOK-GG/Brocker, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 121 vor Rn. 1.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/absolute-mehrheit — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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