Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne des Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Diese wird auch absolute Mehrheit genannt.
Quelle: Art. 121 GG; BeckOK-GG/Brocker, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 121 vor Rn. 1.
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