Absolute Verfügungsverbote fallen unter § 134 BGB und dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Ein Geschäft, das gegen ein absolutes Veräußerungsverbot verstößt, ist also gegenüber jedermann nichtig.
Quelle: BGH NJW-RR 2020, 395 (397); Stadler BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 26 Rn. 21.
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