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Definition · Zivilrecht

Absolute Verfügungsverbote

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Absolute Verfügungsverbote fallen unter § 134 BGB und dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Ein Geschäft, das gegen ein absolutes Veräußerungsverbot verstößt, ist also gegenüber jedermann nichtig.

Absolute Verfügungsverbote fallen unter § 134 BGB und dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Ein Geschäft, das gegen ein absolutes Veräußerungsverbot verstößt, ist also gegenüber jedermann nichtig.

Quelle: BGH NJW-RR 2020, 395 (397); Stadler BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 26 Rn. 21.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/absolute-verf%C3%BCgungsverbote — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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