Die genaue Einhaltung der Leistungszeit ist entscheidend für die Vertragserfüllung, weil auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien oder der sich aus den Parteiinteressen ergebenden Umstände die Leistung des Schuldners nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eng begrenzten Frist erbracht werden kann.
Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit, wird die Leistung unmöglich.
Quelle: MüKo-BGB/Ernst, Band 2, 9. Auflage München 2022, § 286 Rn. 56; Brox/Walker, SchuldR AT, 47. Auflage München 2023, § 22 Rn. 6.
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