Unter dem Recht der Absonderung versteht man einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung des jeweiligen Gläubigeranspruchs aus einem zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstand.
Quelle: Uhlenbruck, InsO/Brinkmann, 15. Auflage München 2019, § 49 Rn. 1; K. Schmidt InsO/Thole, 20. Auflage München 2023, § 49 Rn. 1.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.