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Definition · Öffentliches Recht

Abwägungsdefizit (Baurecht)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Ein Abwägungsdefizit im Baurecht liegt vor, wenn in die Betroffenheit der Belange mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt wahrscheinlich und für die planende Stelle als abwägungserheblich erkennbar waren, diese jedoch in der Abwägung nicht berücksichtigt wurden.

Ein Abwägungsdefizit im Baurecht liegt vor, wenn in die Betroffenheit der Belange mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt wahrscheinlich und für die planende Stelle als abwägungserheblich erkennbar waren, diese jedoch in der Abwägung nicht berücksichtigt wurden.

Quelle: Vgl. BVerwG NVwZ-RR, 1994, 490 (490); Stollmann/Beaucamp, Öffentliches BauR, 13. Auflage München 2022, § 7 Rn. 48.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/abw%C3%A4gungsdefizit-baurecht — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
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