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Definition · Strafrecht

Abwägungsklausel

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Bei § 34 StGB muss eine Abwägung zwischen dem Erhaltungsgut, also den Interessen, denen gegenwärtige Gefahren drohen, und dem Eingriffsgut, also den Rechtsgütern, in die durch die Notstandstat eingegriffen wird, stattfinden.

Bei § 34 StGB muss eine Abwägung zwischen dem Erhaltungsgut, also den Interessen, denen gegenwärtige Gefahren drohen, und dem Eingriffsgut, also den Rechtsgütern, in die durch die Notstandstat eingegriffen wird, stattfinden.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 14. Auflage München 2022, § 19 Rn. 26; Schönke/Schröder-StGB/Perron, 30. Auflage München 2019, § 34 Rn. 22.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/abw%C3%A4gungsklausel — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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