Bei dieser Rechtsfigur wirkt die an sich rechtmäßige Notwehrhandlung nicht rechtfertigend, da der Täter die Rechtfertigungsgrundlage aufgrund seines Vorverhaltens selbst zu vertreten hat.
Eine Haftung nach dieser Rechtsfigur hat der BGH bisher nicht anerkannt.
Quelle: BGH, Urteil v. 22.11.2000, NStZ 2001, 143; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 9. Aufl. Baden- Baden 2020, §16 Rn. 53; MüKo-StGB/Erb, 4. Auflage München 2020, §34 Rn. 190; Schönke/ Schröder, StGB, Perron/Eisele, 30. Auflage München 2020, § 32 Rn. 61
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