Diese Rechtsfigur besagt, dass eine Tatbestandsverwirklichung auch dann zur Schuld zurechenbar ist, wenn der Täter zwar im Zeitpunkt der unmittelbaren Tatausführung schuldunfähig ist, aber die Schuldunfähigkeit zu vertreten hat.
Quelle: BGH, Urteil v. 24.11.1967, BGHSt 21, 381; Kindhäuser/ Hilgendorf, StGB, Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Auflage Baden- Baden 2022, § 20 Rn. 14;
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