Die actio pro socio bezeichnet eine Klagebefugnis. Diese ist nach bisherigem Recht anerkannt und beschreibt, dass ein Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft, also ein für ihn fremdes Recht, im eigenen Namen klageweise geltend machen kann, wenn die in erster Linie zuständigen geschäftsführenden Gesellschafter trotz Aufforderung untätig bleiben.
Quelle: Koch, GesellschaftsR, 13. Auflage München 2023, § 8 Rn. 73.
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