Nach der actus-contrarius-Theorie muss ein aufhebender Rechtsakt auf derselben Normhöhe auf derselben Normhöhe angesiedelt sein wie der ursprüngliche Rechtsakt, der aufgehoben werden soll. Diese Lehre gilt nur, wenn ein Rechtsakt beseitigt werden soll.
Quelle: Dürig/Herzog/Scholz/F. Kirchhof, GG, München 102. EL August 2023, Art. 84 Rn. 83.
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