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Definition · Zivilrecht

Adäquanz der Schadensfolge

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höhrem Maße wahrscheinlich gemacht haben.

Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höhrem Maße wahrscheinlich gemacht haben.

Quelle: BGH NJW 1952, 537 (539).

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/ad%C3%A4quanz-der-schadensfolge — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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