Bei der Administrativenteignung erfolgt die Enteignung durch die Exekutive aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder exekutive Rechtsnorm, wobei das ermächtigende Gesetz dabei den jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (Art. 80, Parlamentsvorbehalt).
Quelle: BeckOK-GG/Axer, 56. Edition, Stand 15.08.2023, Art. 14 Rn. 111.
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