Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt und damit stets klagebefugt.
Quelle: BeckOK-VwGO/Schmidt-Kötters, 67. Edition Stand 01.10.2019, § 42 Rn. 173; Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 31 Rn. 1352.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.