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Definition · Öffentliches Recht

Adressatentheorie

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt und damit stets klagebefugt.

Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt und damit stets klagebefugt.

Quelle: BeckOK-VwGO/Schmidt-Kötters, 67. Edition Stand 01.10.2019, § 42 Rn. 173; Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 31 Rn. 1352.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/adressatentheorie — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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