Bei dem Äquivalenzinteresse (oder Erfüllungsinteresse / positives Interesse) bezeichnet das Interesse des Gläubigers, den Schaden, der allein darauf zurückzuführen ist, dass die Leistung endgültig nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, abzudecken.
Gegenstand des Schadensersatzes statt der Leistung ist damit derjenige Schaden, der sich aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung ergibt.
Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Auflage München 2021, § 28 Rn. 2.
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