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Definition · Zivilrecht

Äquivalenztheorie

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, ohne die der Erfolg (Rechtsgutverletzung) in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre.

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, ohne die der Erfolg (Rechtsgutverletzung) in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre.

Quelle: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Auflage München 2022, § 16 Rn. 132.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/%C3%A4quivalenztheorie — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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