Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, ohne die der Erfolg (Rechtsgutverletzung) in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre.
Quelle: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Auflage München 2022, § 16 Rn. 132.
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