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Definition · Strafrecht

Äquivalenzverhältnis (bei Vorteilsnahme)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Dafür ist es erforderlich, dass dem Amtsträger ein Vorteil zufließt, der in einem direkten Beziehungsverhältnis (oder Äquivalenzverhältnis) zur Gegenleistung steht.

Dafür ist es erforderlich, dass dem Amtsträger ein Vorteil zufließt, der in einem direkten Beziehungsverhältnis (oder Äquivalenzverhältnis) zur Gegenleistung steht.

Quelle: BGH v. 19.11.1992, 4 StR 456/92, Rn.11; Rengier, StrafR BT II, 21. Auflage 2020 München, § 60 Rn. 23.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/%C3%A4quivalenzverh%C3%A4ltnis — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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