Der Aggressivnotstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein subjektives Rechtfertigungselement voraussetzt.
Als Sonderregelung geht der Aggressivnotstand dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) vor (§ 904 BGB als Spezialregelung im Zivilrecht).
Voraussetzung: gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, das nur durch Einwirkung auf eine fremde Sache abgewendet werden kann; der drohende Schaden muss unverhältnismäßig größer sein als der durch die Einwirkung entstehende Schaden.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.