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Definition · Strafrecht

Agressivnotstand

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Bei dem Agressivnotstand greift der Täter zur Abwendung einer Gefahr beliebiger Herkunft in die Rechtsgüter eines Unbeteiligten ein.

Bei dem Agressivnotstand greift der Täter zur Abwendung einer Gefahr beliebiger Herkunft in die Rechtsgüter eines Unbeteiligten ein.

Quelle: MüKo-StGB/Erb, 4. Auflage München 2020, § 34 Rn. 13.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/agressivnotstand — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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