Im Hinblick auf das aktive Wahlrecht bedeutet der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss, wie die eines anderen Wahlberechtigten.
Quelle: Vgl. BVerfGE 95, 408 (417); Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage München 2023, § 6 Rn. 51; Ipsen, Staatsrecht I, 29. Auflage München 2017, § 5 Rn. 96.
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