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Definition · Zivilrecht

Akzessorietät

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Akzessorietät bedeutet die Abhängigkeit eines Rechts oder rechtlichen Umstands von einem anderen Recht oder Umstand.

Akzessorietät bedeutet die Abhängigkeit eines Rechts oder rechtlichen Umstands von einem anderen Recht oder Umstand.

Quelle: Weber Rechtswörterbuch/Schmidt/Werner, 31. Edition München 2023, "Akzessorietät".

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/akzessoriet%C3%A4t — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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