Die Lieferung einer anderen Sache steht gem. § 434 Abs. 5 BGB dem Sachmangel gleich. Vorausgesetzt für eine solche Falschlieferung ist, dass der Verkäufer die Leistung als Erfüllung seiner Vertragspflicht erbringt (sonst offene Nichterfüllung).
Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR BT II, 18. Auflage München 2018, § 6 Rn. 29; Jung, HandelsR, 13. Auflage München 2023, Kapitel 10 § 37 Rn. 10.
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