Als allgemeine Handlungsfreiheit schützt Art. 2 I nicht einen bestimmten, begrenzten Lebensbereich, sondern jegliches menschliches Verhalten und ist ein Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.
Quelle: BVerfGE 29, 402 (408); BVerfGE 103, 29 (45).
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