Das APR ist mit der Anspruchsgrundlage des § 823 I iVm. Art. 2 I, Art. 1 I GG als sonstiges Recht geschützt. Hier folgt die Rechtswidrigkeit einer Beeinträchtigung erst aus einer Fall zu Fall vornehmenden Güter- und Interessenabwägung.
Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
Quelle: BGH NJW 2014, 3154 (3154); Erman-BGB/Wilhemi, 16. Auflage Köln 2020, § 823 Rn. 48.
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