Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 I GG garantiert das Recht aller Staatsbürger, zu wählen und gewählt zu werden. Weiterhin verbietet er bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts auszuschließen oder das Stimmgewicht dieser Gruppen verschieden zu bewerten.
Quelle: BVerfGR 15, 165 (166 f.); BGH NJW 2019, 1201 (1203 Rn. 42); Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage München 2023, § 5 Rn. 155.
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