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Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Quelle: Legaldefinition gem. § 35 S. 2 VwVfG

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/allgemeinverf%C3%BCgung-%C2%A7-35-s-2-vwvfg — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
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