← Zurück
Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinwohl (Enteignung)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Welche Zwecke dem Gemeinwohl dienen, ist dabei dem Gesetzgeber überlassen.

Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Welche Zwecke dem Gemeinwohl dienen, ist dabei dem Gesetzgeber überlassen.

Quelle: BVerfGE 38, 175 (180); 87, 241 (243).

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/allgemeinwohl — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

Wenn dir das geholfen hat — Kostenlos registrieren und eigene Definitionen beitragen.

Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
Probleme? Schreib uns
Wir antworten persönlich.