Unter der Alternativtäterschaft im Sinne von § 830 I 2 BGB versteht man die Täterschaft mehrerer Beteiligter, bei denen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, wer welchen Beitrag geleistet oder Erfolg herbeigeführt hat.
Quelle: Vgl. Deutsch, in: NJW 1981, 2731 (2732).
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