Bei dem Alternativvorsatz weiß der Täter bei der Vornahme einer bestimmten Handlung nicht sicher, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
Quelle: BGH, Urteil v. 14.01.2021, NJW 2021, 795; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 49. Auflage Heidelberg 2019, Rn. 350; Lackner/Kühl/ Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 15 Rn. 29
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