Ein Alternativvorstand bedeutet, dass der Verein zB durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, gesetzlich vertreten wird und ist unzulässig.
Quelle: MüKo-BGB/Leuschner, 9. Auflage München 2021, § 26 Rn. 15.
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