Aneignen ist die zu mindestens vorübergehende Inbesitznahme einer Sache zu ihrer beliebigen Nutzung.
Quelle: Kindhäuser/ Böse, StrafR BT II, 12. Auflage Baden-Baden 2023, § 2 Rn 65; Matt/ Renzikowski, StGB, Schmidt, 2. Auflage München 2020, § 242 Rn 32
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