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Definition · Strafrecht

Aneignung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Aneignen ist die zu mindestens vorübergehende Inbesitznahme einer Sache zu ihrer beliebigen Nutzung.

Aneignen ist die zu mindestens vorübergehende Inbesitznahme einer Sache zu ihrer beliebigen Nutzung.

Quelle: Kindhäuser/ Böse, StrafR BT II, 12. Auflage Baden-Baden 2023, § 2 Rn 65; Matt/ Renzikowski, StGB, Schmidt, 2. Auflage München 2020, § 242 Rn 32

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aneignung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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