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Definition · Zivilrecht

Aneignung (§§ 958 ff. BGB)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Die Aneignung ist ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs und kein Rechtsgeschäft.

Die Aneignung ist ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs und kein Rechtsgeschäft. Die Aneignung herrenloser Sachen steht in erster Linie dem Aneignungsberechtigten zu (vgl. § 958 II BGB), welcher die Fähigkeit haben muss, die Sache "als ihnen gehörend" zu besitzen (§ 872).

Quelle: MüKo-BGB/Oechsler, 9. Auflage München 2023, § 958 Rn. 1; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage München 2009, § 53 Rn. 71.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/aneignung-isd-%C2%A7%C2%A7-958-ff-bgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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