Unter einem Anerkenntnis versteht man die gegenüber dem Prozessgericht vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte (prozessuale) Anspruch bestehe.
Quelle: BGH NJW 1981, 686 (686); Musiekal/Voit, Grundkurs ZPO, 16. Auflage München 2022, § 4 Rn. 447.
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