Das prozessuale Anerkenntnis ist die gegenüber dem Prozessgericht vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ganz oder zum Teil bestehe, wobei es unerheblich ist, ob dieser Anspruch durch Leistungs-, Feststellungsklage oder Gestaltungsklage geltend gemacht wird. Es handelt sich bei dem Anerkenntnis um das Gegenstück zum Klageverzicht (§ 306).
Quelle: BGH NJW 1981, 686 (686); Musiekal/Voit, ZPO, 20. Auflage München 2023, § 307 Rn. 1 mwN..
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