← Zurück
Definition · Zivilrecht

Anfangsvermögen iSd § 1374 BGB

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Quelle: Legaldefinition gem. § 1374 Abs. 1 BGB.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/anfangsverm%C3%B6gen-isd-%C2%A7-1374-bgb — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

Wenn dir das geholfen hat — Kostenlos registrieren und eigene Definitionen beitragen.

Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
Probleme? Schreib uns
Wir antworten persönlich.