Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, ist es von Anfang an nichtig (§ 142 I BGB).
Anfechtungsgründe:
- Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB): Erklärung passt zum Willen, aber Inhalt wird falsch verstanden
- Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB): versprochen/verschrieben, Erklärung weicht vom Willen ab
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB): über verkehrswesentliche Eigenschaft
- Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)
- Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)
Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB), Frist: unverzüglich (§ 121 BGB) bei §§ 119, 120 BGB, ein Jahr (§ 124 BGB) bei § 123 BGB.
Rechtsfolge: ex tunc-Nichtigkeit, ggf. Schadensersatz nach § 122 BGB.
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