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Definition · Zivilrecht

Anfechtung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Einseitige Willenserklärung, durch die ein anfechtbares Rechtsgeschäft rückwirkend (ex tunc) nichtig wird.

Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, ist es von Anfang an nichtig (§ 142 I BGB).

Anfechtungsgründe:
- Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB): Erklärung passt zum Willen, aber Inhalt wird falsch verstanden
- Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB): versprochen/verschrieben, Erklärung weicht vom Willen ab
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB): über verkehrswesentliche Eigenschaft
- Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)
- Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)

Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB), Frist: unverzüglich (§ 121 BGB) bei §§ 119, 120 BGB, ein Jahr (§ 124 BGB) bei § 123 BGB.

Rechtsfolge: ex tunc-Nichtigkeit, ggf. Schadensersatz nach § 122 BGB.

Quelle: https://www.jurawiki.de/AnFechtung — JuraWiki (archived)

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  • v1 — 27.05.2026
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