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Definition · Zivilrecht

Anfechtungserklärung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die innerhalb einer bestimmten Anfechtungsfrist (§ 121 BGB) - idR ohne schuldhaftes Zögern - vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist.

Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die innerhalb einer bestimmten Anfechtungsfrist (§ 121 BGB) - idR ohne schuldhaftes Zögern - vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist.

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Anfechtungserklärung vorliegt.

Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich.

Quelle: MüKo-BGB/Busche, 6. Auflage München 2012, § 143, Rn. 4; Köhler, BGB AT, 47. Auflage München 2023, § 7 Rn. 76.

Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/anfechtungserkl%C3%A4rung — iurastudent.de — beta-internal use, license clarification pending

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  • v1 — 27.05.2026
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