Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die innerhalb einer bestimmten Anfechtungsfrist (§ 121 BGB) - idR ohne schuldhaftes Zögern - vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist.
Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Anfechtungserklärung vorliegt.
Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich.
Quelle: MüKo-BGB/Busche, 6. Auflage München 2012, § 143, Rn. 4; Köhler, BGB AT, 47. Auflage München 2023, § 7 Rn. 76.
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